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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG)

Das Elektrizitätswirtschaftsrecht wurde 1998 erlassen und befindet sich seit dem Inkrafttreten der Stammfassung - ElWOG, BGBl 143/1998 - im Jahr 1999 in einem stetigen Wandel, der insbesondere durch die Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts sowie durch Entscheidungen der europäischen Gerichte und der österreichischen Höchstgerichte bedingt ist. Mittlerweile wurde das Gesetz mehrmals novelliert, zuletzt durch das Energie-Versorgungssicherheitsgesetz, BGBl I 106/2006.

Seitens des Wirtschaftsministeriums wurde Anfang Mai 2009 ein Ministerialentwurf zur Novellierung des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes vorgelegt - die Begutachtungsfrist endete am 4. Juni 2009 -, der den Wirtschaftsminister ermächtigen soll, auf Antrag das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an einem konkreten Projekt bescheidmäßig festzustellen. Die mit der Durchführung von Genehmigungsverfahren betrauten Behörden sollen an folgende Feststellung gebunden werden:

Durch § 7 Abs. 2 und 3 ElWOG wird der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt, über Antrag festzustellen, dass an der Errichtung bestimmter Leitungs- und Elektrizitätserzeugungsanlagen ein öffentliches Interesse besteht. Durch die Verankerung als Verfassungsbestimmung wird sicher gestellt, dass auch Behörden bei der Vollziehung von landesgesetzlichen Vorschriften, in denen auf ein bestehendes öffentliches Interesse Bezug genommen wird, an diese Feststellung gebunden sind.

Mit der geplanten Gesetzesnovelle wird der bereits nach Hainburg abgeschaffte Ermächtigungsparagraph des "bevorzugten Wasserbaus" aus der Mottenkiste geholt. Nun soll unter dem Stichwort "öffentliches Interesse" der bevorzugte Kraftwerks- und Leitungsbau wieder eingeführt werden. Diese Gesetzesänderung zugunsten der E-Wirtschaft stellt einen umweltpolitischen Rückschritt von mehr als zwei Jahrzehnten dar. Außerdem wird damit versucht, wichtige demokratische Instrumente zur Öffentlichkeitsbeteiligung zu umgehen. Den Bundesländern und Gemeinden sowie kritischen und besorgten Organisationen und BürgerInnen wird damit die Möglichkeit genommen, über Projekte, die sie selbst betreffen, mitzuentscheiden - wir alle werden schlichtweg mundtot gemacht!

Links
http://www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/ME/ME_00056/pmh.shtml
http://www.bmwfj.gv.at/BMWA/Rechtsvorschriften/Entwuerfe/e20090130.htm
http://www.jusline.at/Elektrizitaetswirtschafts-und-organisationsgesetz_(ElWOG).html



Was gegen eine Bevorzugung der Wasserkraft spricht
  • Für eine Interessensabwägung zwischen Wasser-, Naturschutz und Energieversorgung bieten das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sowie das Wasserrechtsgesetz und die Naturschutzgesetze der Länder bereits Möglichkeiten. Außerdem sind die Vorgaben der FFH-RL, der Vogelschutz-RL und der WRRL zu beachten. Die vorgeschlagenen Passagen sind damit entweder ohne rechtlichen Gehalt oder EU-rechtswidrig.
  • Das UVP-Gesetz ist ein sektorenübergreifendes Gesetz, das gleiche Minimalstandards für alle Sektoren aufstellt, den BetreiberInnen dabei aber den Vorteil des One Stop-Shops bietet. Je mehr Sonderregelungen zugunsten einzelner Branchen die Einheitlichkeit unterhöhlen, desto geringer wird dieser Vereinheitlichungseffekt.
  • Europäisches Umweltschutzrecht ist von allen zu achten. Warum gerade für die Wasserkraft Umweltschutznormen außer Kraft gesetzt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. Die hohen Vorgaben der WRRL zur Renaturierung der Fließgewässer und zum Erhalt der letzten freien Fließgewässerstrecken stecken der Wasserkraftnutzung zwar einerseits enge Grenzen, andererseits legen die Anforderungen des Klimaschutzes die Wasserkraftnutzung nahe. Dieses Spannungsverhältnis darf jedoch nicht im Sinne einer völligen Außerachtlassung der WRRL und der Naturschutz-Richtlinien gelöst werden. Klimaschutz darf nicht gegen Naturschutz ausgespielt werden!
  • Die in den neueren EU-Richtlinien (z.B. WRRL, HWRL, UVP) vorgeschriebenen Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne der Aarhus-Konvention werden durch die Feststellung des öffentlichen Interesses per Bescheid umgangen. Damit werden international gültige Rechtsstandards verletzt. Außerdem wird der breiten Öffentlichkeit und damit jeder einzelnen BürgerIn die Möglichkeit genommen, ihre Interessen selbst zu definieren und zu vertreten.
Links
http://www.umweltdachverband.at/themen/wasser/wasserkraft/
http://www.umweltdachverband.at/themen/wasser/eu-wrrl/
http://www.lebendigefluesse.at/